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| Der Kläger begehrt wegen eines Tauchunfalls von
der Beklagten Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung.
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| Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag
liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)" der Beklagten sowie deren "Risikobeschreibungen, Erläuterungen
und Besondere Bedingungen zum Versicherungsschein/Nachtrag" (BBR)
zugrunde. Unter Nr. 1.1 der BBR ist bestimmt: |
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| "Versichert ist im Rahmen der AHB - |
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| die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als |
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| aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme
der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes),
einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -..." |
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| Der Kläger war bis 1997 als Krankenpfleger tätig.
Ab Oktober 1998 arbeitete er als Praxishilfe in der Krankengymnastikpraxis
seiner Lebensgefährtin; seit 2001 ist er wieder in einem Krankenhaus
beschäftigt. |
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| Er betrieb eine besondere Form des Tauchsports,
nämlich das Apnoe-Tieftauchen (Freitauchen ohne Sauerstoffgerät).
Bei den Tauchgängen läßt sich der Taucher von einem an einem sogenannten
Grundseil geführten, bleibeschwerten Schlitten in die Tiefe ziehen.
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| Am 14. August 1999 wollte der Kläger im Bodensee
einen Tiefenweltrekord über 90 m aufstellen. Als einer von mehreren
Sicherungstauchern nahm auch der spätere Geschädigte an diesem Tauchgang
teil. Zusammen mit einem Schiedsrichter des internationalen Tauchsportverbandes
sollte er den Kläger an der Rekordmarke in 90 m Wassertiefe erwarten.
Als sich der Tauchgang, der einem genauen Zeitplan unterlag, infolge
technischer Probleme verzögerte, begann der Geschädigte in der irrigen
Annahme, der Versuch sei abgebrochen, mit dem langsamen Aufstieg.
Entgegen den Durchführungsbestimmungen bewegte er sich dabei nahe
dem Grundseil. Währenddessen ließ sich der Kläger am Schlitten nach
unten ziehen. In 28 m Tiefe kam es zur Kollision, wobei der Geschädigte
am Kopf getroffen wurde und danach benommen und desorientiert war.
Der Kläger zog ihn deshalb in Richtung Wasseroberfläche, bis der Verletzte
durch den eigenen Auftrieb nach oben getragen wurde. Durch den zu
schnellen Aufstieg erlitt der Geschädigte einen Dekompressionsschaden,
der zu schweren Nervenschäden im Rückgrat und an den Gliedmaßen und
in der Folge zur Berufsunfähigkeit führte. Der Unfallversicherer des
Geschädigten hat gegenüber dem Kläger Regreßansprüche von mehr als
2,6 Millionen € angemeldet. |
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| Der Kläger hält die Beklagte in Höhe der vertraglichen
Deckungssumme von 2 Millionen DM für eintrittspflichtig. Die Beklagte
hat eine Leistungspflicht abgelehnt, weil der Kläger gewerbsmäßig,
damit beruflich und deshalb nicht privat im Sinne der Versicherungsbedingungen
gehandelt habe. Außerdem liege eine ungewöhnliche und gefährliche
Beschäftigung vor, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz bestehe.
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| Während das Landgericht die Klage abgewiesen
hat, hat das Berufungsgericht ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit
ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils. |
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| Die Revision hat keinen Erfolg. |
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| I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der
beruflichen Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.1 der BBR handele es sich
um einen Ausnahmetatbestand vom zugesagten Versicherungsschutz. Berufe
sich der Versicherer darauf, müsse er beweisen, daß der Versicherungsnehmer
einen Schaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht habe.
Die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht. |
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| Es sei bereits zweifelhaft, ob das Apnoetauchen
auf Dauer ausgeübt werden könne, wie das für einen Beruf kennzeichnend
sei. Es unterliege keiner geregelten Zeitplanung. Daß der Kläger mit
dem Tauchen Einnahmen erzielt habe, zwinge ebensowenig zur Annahme
eines Berufs wie deren steuerliche Deklaration als Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Die erzielten Gewinne seien so gering gewesen, daß der Kläger seinen
Lebensunterhalt aus ihnen mit Sicherheit nicht habe bestreiten können.
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung habe das Finanzamt
dem Kläger inzwischen bescheinigt, daß die durch das Apnoetauchen
erzielten Einnahmen weder gewerblich noch sonst Einkünfte im Sinne
des Einkommensteuergesetzes seien. Anderes ergebe sich weder aus der
Korrespondenz der Parteien noch daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte
des Klägers im Ermittlungsverfahren den Tauchsport
als berufliche Existenz des Klägers bezeichnet und der Kläger selbst
an anderer Stelle von einer Zerstörung seiner Karriere gesprochen
habe. |
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| Die Beklagte könne den Deckungsschutz auch nicht
deshalb verweigern, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und
gefährlichen Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten
sei. Denn dieser Haftungsausschluß greife nach Sinn und Zweck von
Haftpflichtversicherungsbedingungen nur dort ein, wo eine Gefahr für
Dritte drohe. Das sei für das Apnoetauchen im Regelfall zu verneinen.
Der streitgegenständliche Vorfall habe sich ereignet, weil der Geschädigte
regelwidrig in der Nähe des Grundseiles aufgestiegen sei. |
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| II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
in allen Punkten stand. |
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| 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,
trifft die Beklagte die Beweislast dafür, daß der Kläger beim Unfall
in Ausübung seines Berufs tätig war, weil es sich insoweit um einen
Risikoausschluß handelt. |
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| Das ergibt - entgegen einer in der Literatur
teilweise vertretenen Ansicht (Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 103;
Kuwert/Erdbrügger, Privat-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3017)
- die Auslegung der Nr. 1.1 BBR. Mit der Klausel wird der Umfang der
Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos
beschrieben (BGHZ 79, 145, 148). Das dient
zunächst dem bildhaften Verständnis des Versicherungsumfangs, soweit
etwa der Bereich des Privaten durch die Aufzählung all derjenigen
Bereiche definiert wird, die nicht als "privat" im Sinne der Bedingungen
anzusehen sind (Betrieb, Beruf, Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung
in Vereinen). Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen
Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche
Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz
umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145),
die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom
Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar
1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter
II 2 a). Mit anderen Worten: Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung
ist durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen
Lebens" zunächst erkennbar weit abgesteckt, wird aber durch die genannten
Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich eingeschränkt.
Soweit also vom Versicherungsschutz etwa die Gefahren des Berufes
ausgenommen werden, handelt es sich um einen Ausschlußtatbestand,
dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen
hat. Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand
"verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar
1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804)
oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II
ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996
aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037,
1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR
1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056;
Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin,
VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl. Rdn. 7). |
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| 2. Daß das Berufungsgericht den Beweis für eine
berufliche Tätigkeit des Klägers als nicht erbracht angesehen hat,
begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. |
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| a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte,
zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im
Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ
79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89
- VersR 1991, 293 unter 1). Weiter trifft
es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich genommen kein geeignetes
Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ 79,
145, 150). |
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| b) Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht
auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung der Indizien und Beweise
decken keine Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich
Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin
überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen
oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses
ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler
werden von der Revision nicht aufgezeigt; die Möglichkeit einer anderen
Würdigung macht das Berufungsurteil nicht rechtsfehlerhaft. |
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| 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das
Vorliegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne
der Nr. 1.1 der BBR verneint. |
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| a) Wie bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt,
müssen beide Merkmale zugleich vorliegen, die Beschäftigung muß also
ungewöhnlich und zugleich gefährlich im Sinne der BBR sein. Das ist
nach gefestigter Rechtsprechung nicht bereits dann der Fall, wenn
die schadenstiftende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist.
Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen,
die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem
Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich
birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 – II ZR 209/54 –
VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145,
156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO). |
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| Gefährlich im Sinne der Klausel ist - für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung
aber nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung
allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Hamm r+s 1996, 96).
Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung sein
Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb unerheblich.
Seine Beschäftigung muß vielmehr die erhöhte Gefahr der Schädigung
fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht
in sich bergen. |
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| b) Dies zugrundegelegt hat das Berufungsgericht
das Eingreifen des Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zwar
mögen beim Apnoetauchen in große Tiefen aufgrund der Druckverhältnisse,
der schlechten Sicht und der dadurch im Unglücksfall erschwerten Hilfeleistung
besonders hohe Risiken bestehen. Eine Beweisaufnahme darüber war aber
entgegen der Rüge der Revision nicht geboten. Denn diese Risiken trafen
zunächst vorwiegend den Kläger selbst. Demgegenüber hat die Beklagte
nicht ausreichend dargelegt, daß mit dem Tauchversuch des Klägers
auch eine erhöhte Gefährdung Dritter einherging, für die der Kläger
aus Rechtsgründen einzustehen gehabt hätte. Allein mit dem Hinweis
auf den konkreten Geschehensablauf, für den ein regelwidriges Verhalten
des Geschädigten eine maßgebliche Ursache gesetzt hat, kann dieser
Nachweis nicht erbracht werden. Die Beklagte hätte vielmehr dartun
müssen, ob und inwieweit bei solchen Tauchgängen üblicherweise besondere
Gefahren für Dritte bestehen, die eine Haftung des Klägers auslösen
könnten. Eine solche Verantwortlichkeit des Klägers ist nicht aufgezeigt.
Insbesondere hat die Beklagte auch nichts dafür vorgebracht, daß er
etwa als Veranstalter des Weltrekordversuchs anzusehen wäre und ihn
deshalb aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens besondere
Schutzpflichten gegenüber allen Teilnehmern getroffen hätten. |
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