Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5. Juli 2002 verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 382,67
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 20.02.2002
zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf
den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben,
ob der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei,
denn jedenfalls treffe den Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden,
weil er sich an den Basketballkorb angehängt und diesen damit unsachgemäß
genutzt habe, obwohl er hätte ohne weiteres erkennen können, daß der Korb
nicht auf eine derartige Nutzung ausgerichtet gewesen sei. Hiergegen richtet
sich die Berufung des Klägers.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht
gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein Anspruch auf materiellen
Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil die Beklagte für den Unfall am
26. Juni 2001 mitverantwortlich ist, bei dem der Kläger in ihrer Sporthalle
durch einen abbrechenden Basketballkorb am Korb verletzt worden ist.
1.
Die Beklagte hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten
verletzt, indem sie in ihrer Sporthalle einen Spielbetrieb mit den Baskettballkörben
zuließ, ohne Vorkehrungen gegen Unfälle beim Anhängen an den Korb zu treffen.
Auch wenn die Beklagte - wie sie es in ihrer Berufungserwiderung
noch einmal betont - den streitigen Basketballkorb wie auch das dazugehörige
Basketballbrett jeweils von einer Fachfirma erworben und die Konstruktion
darüber hinaus von einer dieser Firmen nicht nur montieren, sondern auch regelmäßig
hat kontrollieren lassen, entband sie dies als erstverantwortliche Eigentümerin
der Sporthalle nicht von ihrer Verpflichtung sicher zu stellen, daß von der
Korbballkonstruktion Unfallgefahr ausging, zumal wenn diese nicht - wie von
der Berufung eingeräumt - nicht höchsten Qualitätsanforderungen genügte.
Zwar bestand eine Abbruchgefahr von Korb und Brett
praktisch nur dann, wenn man sich - wie der Kläger - an den Korb hängte. Selbst
wenn man aber dergleichen als bestimmungswidrig ansieht, so schließt dies
eine diesbezügliche Sicherungspflicht nicht aus. Denn in der Rechtsprechung
ist anerkannt, daß Verkehrssicherungspflichten auch die Verhütung von Gefahren
zum Gegenstand haben, die aus unbefugtem oder mißbräuchlichem Verhalten entstehen,
wenn die Gefahr zweckwidriger und dadurch unfallträchtiger Benutzung groß
ist und dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die mißbräuchliche Nutzung
möglich und zumutbar sind (BGH NJW 1980, 1745; VersR 1975, 87; OLG Celle VersR
1984, 46). Im Streitfall war die Gefahr des unfallträchtigen Anhängens an
den Basketballkorb vor dem Hintergrund des in nahezu jedem Basketballspiel
praktizierten Spielzuges des "Dunking", bei dem der Spieler beim
Korbwurf seine Hände oberhalb des Basketballringes hat, unübersehbar groß.
Auf der anderen Seite wäre es ohne großen Aufwand möglich und auch zumutbar
gewesen, vor der nicht auszuschließenden Gefahr eines Abbrechens des Basketballkorbes
für den Fall eines Anhängens deutlich zu warnen, um zu verhindern, daß insbesondere
Jugendliche ihren vermeintlichen Vorbildern gedankenlos nacheifern mochten.
Daß die von ihr mit der Montage und Kontrolle des
Basketballkorbes beauftragte Fachfirma G s.i.b. Maßnahmen gegen das Abbrechen
des Basketballgerüstes infolge Anhängens an den Korb getroffen hat, ist von
der Beklagten nicht dargetan. Die Benutzerinformation dieser Firma für Basketball-Wandgerüste
enthält vielmehr den ausdrücklichen Hinweis darauf, daß das Anhängen an Gestänge
und Korb verboten ist und zu Schäden an der Konstruktion führt. Selbst wenn
der Beklagten diese Information nicht zur Kenntnis gelangt wäre, durfte sie
ohne dies bestätigende Angaben der Firma G s.i.b. jedenfalls nicht ohne weiteres
darauf vertrauen, daß das Basketballgerüst einem Anhängen standhalten werde.
Sie war aus diesem Grund dazu verpflichtet, selbst Vorkehrungen gegen eine
hieraus resultierende Unfallgefahr zu treffen.
2.
Auf der anderen Seite trifft den Kläger ein Mitverschulden.
Als zum Zeitpunkt des Unfalls 14-jähriger Jugendlicher konnte er erkennen,
daß das Festhalten an der Basketballkorbaufhängung die Gefahr eines Zusammenbruchs
des Gestells barg, welche mit dem Körpergewicht des Spielers und der Dauer
des Anhängens stieg. Wenn er auch mangels gegenteiliger Hinweise wegen der
weiten Verbreitung eines derartigen Spielverhaltens nicht sicher wissen mochte,
daß das Gestell seiner Belastung nicht standhalten werde, so durfte er auf
der anderen Seite auch nicht ohne weiteres auf die Sicherheit der Konstruktion
vertrauen. Wenn er sich ohne sichere Kenntnis von der Standfestigkeit des
Gestells mit seinem ganzen Körpergewicht an den Korb angehängt hat, hat er
gegen die ihm im eigenen Interesse zur Schadensverhütung obliegende Eigensorgfalt
verstoßen.
3.
Bei der Abwägung sind die Verursachungsanteile
der Beteiligten gleich hoch zu bewerten. Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen,
daß sich ihr eine mißbräuchliche Nutzung des Basketballkorbes durch Anhängen
gerade durch den Spielern der National Basketball Association (NBA) nacheifernden
Jugendlichen geradezu aufdrängen mußte und ihr entsprechende Warnmaßnahmen
ohne großen Aufwand möglich gewesen wären. Zu Ungunsten des Klägers schlägt
sich dessen erhebliches Körpergewicht nieder; nach seinem eigenen Vortrag
hat er zur Unfallzeit bereits 85 kg gewogen.
4.
Eine unfallbedingte 15 cm lange Kopfplatzwunde
ist durch die ärztliche Bescheinigung des Dr. E vom 12.09.2001 nachgewiesen.
Für diese Verletzung hält der Senat allerdings das vom Kläger begehrte Grundschmerzensgeld
von 2.000,00 DM für überhöht. Vor dem Hintergrund daß der Kläger keinen stationären
Aufenthalt erdulden mußte und der Heilungsverlauf komplikationslos verlief
sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung erscheint
hier allenfalls ein Betrag von 750,00 EUR als angemessen. Der materielle Schaden
in Höhe von 30,00 DM (15,34 EUR) ist außer Streit. Unter Berücksichtigung
des Mitverschuldens des Klägers ist ihm nach allem der hälftige materielle
Schaden in Höhe von 7,67 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 375,00 EUR
zuzuerkennen.
Die Zinsen sind als Verzugszinsen gerechtfertigt.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708
Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor, § 543 Abs. 2 ZPO.