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Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit
der Klage - Unerheblich - Grenzen
(EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83
§ 1)
Die Frage der Zulässigkeit der
Klage ist zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen
Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht
vorzugreifen. Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der
Klage geltend gemacht wird, hat gleichwohl der Richter im Verfahren
der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den
ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist.
1 Jean-Marc Bosman,
Berufsfußballspieler, hat mit Klageschrift, die am 23. April 1991
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173
Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung einer am 17. April 1991
von der Kommission erlassenen Entscheidung betreffend eine
Vereinbarung zwischen dieser und dem Europäischen Fußballverband (im
folgenden: ÜFA) über die auf die nationalen Meisterschaften
anwendbaren Nationalitätsklauseln und das für den Transfer von
Berufsspielern von einem Verein zu einem anderen geltende System der
Transferentschädigungen beantragt, so wie sich diese Entscheidung
aus der Pressemitteilung IP(91)316 der Kommission vom 18. April 1991
ergibt. Der Antragsteller hat ausserdem gemäß den Artikeln 178 und
215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz des ihm aus dieser Entscheidung
entstehenden Schadens verlangt. 2 Aus der vom Antragsteller
angeführten Pressemitteilung geht hervor, daß die Verhandlungen, die
zwischen der ÜFA und - im Auftrag der Kommission - dem
Vizepräsidenten der Kommission, Bangemann, geführt worden sind, in
der Frage der Nationalitätsklauseln zu einer einvernehmlich
erzielten Regelung geführt haben, nach der die nationalen
Fußballverbände von der Spielzeit 1992/93 an die Aufstellung von
mindestens drei ausländischen Spielern sowie zwei ausländischen
Spielern, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren in dem fraglichen
Land spielen, für Meisterschaftsspiele der Erstligen zulassen
müssen, wobei dieses System spätestens zum Ende der Spielzeit
1996/97 auf die anderen Ligen mit Berufsspielern ausgedehnt wird. In
dieser Pressemitteilung wird ausserdem darauf hingewiesen, daß im
Bereich der vertraglichen Bindungen zwischen den Vereinen und den
Berufsspielern ein erster Schritt hinsichtlich der Transfers getan
worden sei, da sich in diesem Stadium der Verhandlungen eine
Vereinbarung ergeben habe, der zufolge es jedem Berufsspieler
grundsätzlich freistehen solle, nach Ablauf seines Vertrages für
einen anderen Verein zu spielen, unabhängig von den üblichen
Verhandlungen zwischen abgebendem und erwerbendem Verein
hinsichtlich der an den abgebenden Verein zu zahlenden
Entschädigungen. Die Mitteilung schließt mit der Feststellung, daß
mit allen Beteiligten eingehendere Gespräche in der Frage eines
"Mustervertrages" zwischen Vereinen und Berufsspielern zu führen
sein würden. 3 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 23.
April 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat
der Antragsteller gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag einen
Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, der in erster Linie
auf die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung
gerichtet ist. Der Antrag geht ferner dahin, der Kommission
aufzugeben, für die Bekanntmachung der die Aussetzung anordnenden
Entscheidung im Wege einer Pressemitteilung zu sorgen, diese
Mitteilung offiziell der Cour d' appel Lüttich zur Kenntnis zu
bringen, vor der ein Rechtsstreit des Antragstellers gegen den
Fußballverein Lüttich und die Union royale belge des sociétés de
football association anhängig ist, und diesem Gericht eine Kopie des
mit der ÜFA getroffenen Abkommens sowie der dieses Abkommen
bestätigenden Entscheidung der Kommission zu übermitteln.
Schließlich ist der Antrag darauf gerichtet, der Kommission
aufzugeben, die ÜFA zu verpflichten, dem Antragsteller eine Urkunde
auszustellen, in der bescheinigt wird, daß er vorläufig berechtigt
ist, seine Dienste jedem in der Gemeinschaft ansässigen Verein zur
Verfügung zu stellen und sich in offiziellen Begegnungen von diesem
Verein aufstellen zu lassen, ohne daß dieser Entschädigungen an
seinen früheren Verein zu zahlen hat. 4 Die Kommission hat am
23. Mai 1991 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf
einstweilige Anordnung abgegeben und am 28. Mai 1991 mit einem gemäß
Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eingereichten besonderen
Schriftsatz im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache eine Einrede der
Unzulässigkeit erhoben, wobei sie beantragt hat, über die Einrede
vorab zu entscheiden. 5 Die Kommission ist der Auffassung, die
vom Antragsteller erhobene Klage sei offensichtlich unzulässig, weil
die Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt werde, keine
"Entscheidung", sondern eine formlose Abmachung sei, die für eine
Übergangszeit getroffen worden sei. Sie legt insbesondere dar, daß
die angefochtene Handlung nicht als stillschweigende "Entscheidung"
über die vom Antragsteller unter anderem gegen die ÜFA wegen
Verletzung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag geführte Beschwerde
betrachtet werden könne. Falls man annehme, daß es sich um eine
"Entscheidung" handele, sei sie nicht an den Antragsteller ergangen
und dieser durch sie nicht unmittelbar und individüll betroffen; sie
berühre ihn nur aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als
Berufsfußballspieler. Schließlich sei der Antrag auf Schadensersatz
unzulässig, weil die fragliche Handlung keine verbindlichen
Rechtswirkungen habe und daher keine Haftung der Kommission
gegenüber dem Antragsteller auslösen könne. 6 Es ist daran zu
erinnern, daß gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung ein Antrag
auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme oder auf sonstige
einstweilige Anordnungen nur zulässig ist, wenn beim Gerichtshof
eine Klage, mit der der Antragsteller die Maßnahme anficht,
hinsichtlich deren die Aussetzung des Vollzugs beantragt wird, oder
ein Rechtsstreit, bei dem der Antragsteller Partei ist und auf den
sich die beantragten einstweiligen Anordnungen beziehen, anhängig
ist. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder auf sonstige
einstweilige Anordnungen kann folglich nicht stattgegeben werden,
wenn die Klage, die dem Antrag zugrunde liegt, unzulässig ist. 7
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der
Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen
Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht
vorzugreifen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des
Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R,
Fedesa/Rat, Slg. 1988, 4121). Aus dieser Rechtsprechung geht jedoch
auch hervor, daß, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage
geltend gemacht wird, der Richter im Verfahren der einstweiligen
Anordnung festzustellen hat, ob die Klage auf den ersten Blick
Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den
Schluß zulassen, daß sie zulässig ist. 8 Hierzu ist zu bemerken,
daß sich die Aussetzung des Vollzugs und die beantragten
einstweiligen Anordnungen auf den Antrag auf Nichtigerklärung
beziehen und daß auf den ersten Blick die Akte nichts enthält, was
den Schluß zulässt, daß dieser Antrag zulässig ist. 9 Folglich
ist in diesem Stadium des Verfahrens der Antrag auf einstweilige
Anordnung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat DER
PRÄSIDENT beschlossen: 1) Der Antrag auf einstweilige
Anordnung wird zurückgewiesen. 2) Die Kostenentscheidung bleibt
vorbehalten. Luxemburg, den 27. Juni 1991.
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