URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
23. Oktober 2003(1)
Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 2 - Bekannte Marken -
Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren
oder Dienstleistungen - Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem
Zeichen - Wirkung auf das Publikum - Als Verzierung wahrgenommenes Zeichen
In der Rechtssache C-408/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der
Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Adidas-Salomon AG, früher Adidas AG, und
Adidas Benelux BV
gegen
Fitnessworld Trading Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung
über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 1989, L 40, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, des Richters C.
Gulmann (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie
des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Adidas-Salomon AG und der Adidas Benelux BV, vertreten durch C.
Gielen, advocaat,
- der Fitnessworld Trading Ltd, vertreten durch J. J. Brinkhof und D. J. G.
Visser, advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als
Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. J. A.
Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. M. H.
Speyart und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Adidas-Salomon AG und der
Adidas Benelux BV, vertreten durch C. Gielen, der Fitnessworld Trading Ltd,
vertreten durch D. J. G. Visser, der Regierung des Vereinigten Königreichs,
vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von M. Tappin, und
der Kommission, vertreten durch N. B. Rasmussen im Beistand von F.
Tuytschaever, advocaat, in der Sitzung vom 3. April 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10.
Juli 2003
folgendes
Urteil
- 1.
- Mit Urteil vom 12. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 15.
Oktober 2001, hat der Hoge Raad der Nederlanden gemäß Artikel 234 EG zwei
Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1,
im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der
Adidas-Salomon AG und der Adidas Benelux BV einerseits und der Fitnessworld
Trading Ltd (im Folgenden: Fitnessworld) andererseits über die Vermarktung von
Sportkleidung durch Fitnessworld.
Rechtlicher Rahmen
- 3.
- Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches
Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das
Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber
gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die
Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt
ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt.
- 4.
- Artikel 13 Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b und c des Einheitlichen
Benelux-Markengesetzes, der die Umsetzung des Artikels 5 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie in Benelux-Recht bezweckt, sieht vor:
Unbeschadet der Anwendbarkeit des allgemeinen Rechts der unerlaubten
Handlungen gewährt das ausschließliche Recht an der Marke dem Markeninhaber
die Befugnis, sich zu widersetzen:
...
b) jeder Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens im
geschäftlichen Verkehr für die Waren, für die die Marke eingetragen ist, oder
für ähnliche Waren, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum das Zeichen mit
der Marke gedanklich in Verbindung bringt;
c) jeder ohne rechtfertigenden Grund im geschäftlichen Verkehr erfolgenden
Benutzung einer im Benelux-Gebiet bekannten Marke oder eines ihr ähnlichen
Zeichens für Waren, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke
eingetragen ist, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
Das Ausgangsverfahren
- 5.
- Die Adidas-Salomon AG mit Sitz in Deutschland ist Inhaberin einer
Bildmarke, die beim Benelux-Markenamt für bestimmte Kleidungsarten eingetragen
ist. Diese Marke besteht aus einem Motiv aus drei vertikalen, parallel
verlaufenden und stark auffallenden Streifen derselben Breite, die an der
Seitenkante und über die gesamte Länge des Kleidungsstücks verlaufen. Das
Motiv kann in verschiedenen Größen und in verschiedenen Farbzusammenstellungen
mit der Maßgabe ausgeführt werden, dass es immer mit der Grundfarbe des
Kleidungsstücks kontrastiert.
- 6.
- Für diese Marke wurde für die Benelux-Länder eine ausschließliche Lizenz
an die Adidas Benelux BV mit Sitz in den Niederlanden erteilt.
- 7.
- Fitnessworld mit Sitz im Vereinigten Königreich vertreibt Sportkleidung
unter dem Namen Perfetto. Einige der betreffenden Kleidungsstücke sind mit
einem Motiv aus zwei parallel verlaufenden Streifen derselben Breite versehen,
die mit der Hauptfarbe kontrastieren und auf den Seitennähten der Kleidung
angebracht sind.
- 8.
- Zwischen der Adidas-Salomon AG und der Adidas Benelux BV einerseits
(gemeinsam im Folgenden: Adidas) und Fitnessworld andererseits ist beim Hoge
Raad der Nederlanden ein Rechtsstreit über den Vertrieb der Perfetto-Kleidung
durch Fitnessworld in den Niederlanden anhängig.
- 9.
- Adidas macht geltend, dass dieser Vertrieb von Kleidung, die zwei Streifen
trage, eine Verwechslungsgefahr beim Publikum hervorrufe, da es die
betreffenden Kleidungsstücke gedanklich mit Sport- und Freizeitkleidung der
Marke Adidas in Verbindung bringen könnte, die drei Streifen trage.
Fitnessworld mache sich so die Wertschätzung der Marke Adidas zunutze. Die
Exklusivität dieser Marke könne Schaden nehmen.
- 10.
- Nach Ansicht des Hoge Raad ist zu prüfen, ob die Bezugnahme auf nicht
ähnliche Waren oder Dienstleistungen in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie und
in Artikel 13 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c des Einheitlichen
Benelux-Markengesetzes als Beschränkung gemeint ist, d. h. in dem Sinne, dass
die betreffenden Vorschriften bei der Benutzung eines Zeichens für ähnliche
Waren oder Dienstleistungen nicht anwendbar sind, oder ob diese Bezugnahme nur
betonen soll, dass diese Vorschriften auch dann anwendbar sind, wenn die Waren
oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind, so dass diese Vorschriften nicht auf
die Fälle der Benutzung des Zeichens für ähnliche Waren beschränkt sind.
- 11.
- Für den Fall, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie auf die Benutzung
eines Zeichens für ähnliche Waren anwendbar sein sollte, fragt sich der Hoge
Raad zum einen, ob ein anderer Maßstab als derjenige der Herkunftsverwechslung
anzuwenden ist, und zum anderen, ob der Umstand, dass das Zeichen von den
beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst wird, bei der
Würdigung des Sachverhalts erheblich ist.
- 12.
- Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Ist Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG dahin
auszulegen, dass sich der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat bekannten Marke
aufgrund eines nationalen Gesetzes, in dem diese Bestimmung umgesetzt worden
ist, auch gegen die Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf
die dort beschriebene Art und Weise und unter den dort beschriebenen Umständen
für Waren oder Dienstleistungen wehren kann, die mit denen identisch oder
ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist?
b) Falls Frage 1 a verneint wird: Ist, falls die Bestimmung des Artikels 5
Absatz 2 der Richtlinie in einem nationalen Gesetz umgesetzt worden ist, der
in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie erwähnte Begriff der
Verwechslungsgefahr so auszulegen, dass diese gegeben ist, wenn ein anderer
als der Markeninhaber eine bekannte Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen auf
die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie beschriebene Art und Weise und unter
den dort beschriebenen Umständen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke
eingetragen ist?
2. Falls Frage 1 a bejaht wird:
a) Ist die Frage nach der Ähnlichkeit der Marke und des Zeichens in einem
solchen Fall anhand eines anderen Maßstabs als desjenigen der (unmittelbaren
oder der mittelbaren) Herkunftsverwechslung zu beurteilen, und wenn ja, anhand
welches Maßstabs?
b) Welches Gewicht kommt bei der Frage nach der Ähnlichkeit der Marke und
des Zeichens dem Umstand zu, dass das beanstandete Zeichen in einem solchen
Fall von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst wird?
Zur ersten Frage
Zu Frage 1 a
- 13.
- Die Frage 1 a geht dahin, ob Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, obwohl er
nur die Benutzung eines Zeichens durch einen Dritten für nicht ähnliche Waren
oder Dienstleistungen ausdrücklich erfasst, so auszulegen ist, dass er den
Mitgliedstaaten die Befugnis gibt, einen besonderen Schutz einer bekannten
eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere
Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für
Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den
Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden,
identisch oder ihnen ähnlich sind.
- 14.
- Nach Eintragung des Vorlagebeschlusses in das Register hat der Gerichtshof
diese Frage in seinem Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-292/00
(Davidoff, Slg. 2003, I-389) bejaht.
- 15.
- Unter Berücksichtigung dieser Auslegung und im Hinblick auf eine der
Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits dienliche Antwort ist die Frage 1 a so
zu verstehen, dass auch geklärt werden soll, ob ein Mitgliedstaat den
besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen
Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen
jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche
Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen, die mit
denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder
ihnen ähnlich sind, vorsehen muss, wenn er von der ihm durch Artikel 5 Absatz
2 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.
- 16.
- Adidas und die Kommission machen geltend, dass dies zu bejahen sei. Nach
Ansicht der Kommission ergibt sich dies zwingend aus Randnummer 25 des Urteils
Davidoff.
- 17.
- Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt hingegen vor, die Frage
zu verneinen. Einem Mitgliedstaat stehe es frei, Bestimmungen zu erlassen, die
sich auf den ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie
beschränkten, d. h. auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Er sei
nicht verpflichtet, denselben Schutz für identische oder ähnliche Waren oder
Dienstleistungen zu gewähren. Jedenfalls obliege die Auslegung einer
Vorschrift, die Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie umsetze, hinsichtlich der
Frage, welchen Schutz ein Mitgliedstaat den Inhabern bekannter Marken habe
gewähren wollen, den nationalen Gerichten.
- 18.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat den Inhabern
bekannter Marken einen Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie entsprechenden Schutz
einräumen muss, wenn er von der ihm durch diese Bestimmung eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch macht.
- 19.
- Im Urteil Davidoff (Randnrn. 24 und 25) hat der Gerichtshof für seine
Auslegung angeführt, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie unter
Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und der Ziele der Regelung, in die
er sich einfügt, keine Auslegung erhalten kann, die zur Folge hätte, dass
bekannte Marken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen in geringerem Maße geschützt wären als im
Fall der Benutzung eines Zeichens für nicht ähnliche Waren oder
Dienstleistungen. Anders ausgedrückt, muss die bekannte Marke, so der
Gerichtshof weiter, im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen einen mindestens genauso umfassenden
Schutz genießen wie im Fall der Benutzung eines Zeichens für nicht ähnliche
Waren oder Dienstleistungen (ebenda, Randnr. 26).
- 20.
- In Anbetracht dieser Feststellungen muss der Mitgliedstaat bei einer
Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie für identische oder ähnliche
Waren oder Dienstleistungen einen mindestens genauso umfassenden Schutz wie
für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vorsehen. Die Wahlmöglichkeit
des Mitgliedstaats erstreckt sich somit darauf, ob bekannte Marken überhaupt
stärker geschützt werden sollen, nicht aber darauf, welche Sachverhalte von
diesem Schutz erfasst werden sollen, wenn er gewährt wird.
- 21.
- Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht bei der Anwendung
des nationalen Rechts und insbesondere auch der Gesetzesbestimmungen, die zur
Umsetzung einer Richtlinie erlassen werden, seine Auslegung dieses Rechts so
weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten (u. a.
Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, von Colson und Kamann,
Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, und in der Rechtssache 79/83, Harz, Slg. 1984,
1921, Randnr. 26, sowie vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-185/97,
Coote, Slg. 1998, I-5199, Randnr. 18).
- 22.
- Auf die Frage 1 a ist folglich zu antworten, dass ein Mitgliedstaat den
besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen
Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen
jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche
Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen, die mit
denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder
ihnen ähnlich sind, vorsehen muss, wenn er von der ihm durch Artikel 5 Absatz
2 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht.
Zu Frage 1 b
- 23.
- Da die Frage 1 b nur für den Fall der Verneinung der Frage 1 a gestellt
worden ist, braucht sie nicht beantwortet zu werden.
Zur zweiten Frage
Zu Frage 2 a
- 24.
- Mit seiner Frage 2 a will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen,
ob der durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährte Schutz voraussetzt,
dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit
festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise
eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht.
- 25.
- Adidas ist der Ansicht, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr
nicht erforderlich sei. Es genüge, dass das nationale Gericht die Gefahr einer
gedanklichen Verbindung aufgrund einer Ähnlichkeit im Optischen, im Klang oder
in der Bedeutung zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen feststelle. Auch
nach Meinung der Kommission reicht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung
aus.
- 26.
- Fitnessworld trägt hingegen vor, die Ähnlichkeit zwischen der Marke und
dem Zeichen müsse so groß sein, dass sie bei den beteiligten Verkehrskreisen
aufgrund der Gemeinsamkeiten im Optischen, im Klang oder in der Bedeutung zu
Verwechslungen führen könne.
- 27.
- Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie - anders als Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, der nur
dann anwendbar ist, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht - für bekannte Marken einen Schutz einführt, der nicht voraussetzt,
dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gilt
nämlich für Fälle, in denen die spezifische Voraussetzung für den Schutz in
einer Benutzung des streitigen Zeichens besteht, die die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000 in der
Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnrn. 34 und 36).
- 28.
- Die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung einer
Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen erfordert insbesondere
Gemeinsamkeiten im Optischen, im Klang oder in der Bedeutung (vgl. zu Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Urteile vom 11. November 1997 in der
Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23 a. E., und vom 22.
Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999,
I-3819, Randnrn. 25 und 27 a. E.).
- 29.
- Treten die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie genannten
Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der
Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen, aufgrund dessen die
beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der
Marke sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie
jedoch zu verwechseln (in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1999 in der
Rechtssache C-375/97, General Motors, Slg. 1999, I-5421, Randnr. 23).
- 30.
- Eine solche gedankliche Verknüpfung ist wie eine Verwechslungsgefahr im
Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu
beurteilen (vgl. zur Verwechslungsgefahr die Urteile Sabèl, Randnr. 22, und
Marca Mode, Randnr. 40).
- 31.
- Auf die Frage 2 a ist folglich zu antworten, dass der durch Artikel 5
Absatz 2 der Richtlinie gewährte Schutz nicht voraussetzt, dass zwischen der
bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird,
der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der
Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die
beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander
verknüpfen.
Zu Frage 2 b
- 32.
- Mit seiner Frage 2 b will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen,
welches Gewicht bei der Frage nach der Ähnlichkeit zwischen der bekannten
Marke und dem Zeichen der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht
zukommt, wonach das streitige Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur
als Verzierung aufgefasst wird.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 33.
- Adidas trägt vor, der Umstand, dass ein Zeichen als Verzierung benutzt
oder aufgefasst werde, sei für die Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 2 der
Richtlinie in Fällen wie dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen
unerheblich. Da diese Bestimmung es dem Inhaber einer bekannten Marke
gestatte, sich der Benutzung jedes seiner Marke ähnlichen Zeichens zu
widersetzen, sei nicht erforderlich, dass es sich um ein
unterscheidungskräftiges Zeichen handele. Es könne sich um jedes beliebige
Zeichen, wie etwa eine Verzierung, handeln.
- 34.
- Fitnessworld schlägt vor, auf die Frage zu antworten, dass keinesfalls
eine Markenbeeinträchtigung vorliegen könne, wenn ein Zeichen von den
beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst werde.
- 35.
- Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass auch die Benutzung
eines Zeichens als Verzierung eine bekannte Marke verwässern könne,
insbesondere wenn es sich um eine Bildmarke handele.
- 36.
- Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt lediglich vor, der
Umstand, dass ein Zeichen als bloße Verzierung aufgefasst werde, sei für die
Frage, ob dieses Zeichen der bekannten Marke ähnele, unerheblich.
- 37.
- Nach Ansicht der Kommission geht es in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
um den Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens, das der bekannten Marke so
sehr ähnele, dass diese Benutzung die Gefahr der Verwässerung oder einer
Schädigung des guten Rufes der Marke in sich berge. In der Praxis sei es kaum
vorstellbar, dass ein Zeichen, das eine solche Ähnlichkeit mit einer bekannten
Marke aufweise, als bloße Verzierung betrachtet werden könne. Umgekehrt könne
eine bloße Verzierung einer bekannten Marke begriffsnotwendig nicht ähnlich im
Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie sein.
Antwort des Gerichtshofes
- 38.
- Aus der Antwort auf die Frage 2 a ergibt sich, dass eine der
Voraussetzungen für den durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten
Schutz darin besteht, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten
Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen
und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.
- 39.
- Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung
aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch
so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke
gedanklich miteinander verknüpfen.
- 40.
- Fassen die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nach der
Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung
auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der
eingetragenen Marke her. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem Zeichen und der
Marke ist dann also nicht hoch genug, um zu einer solchen Verknüpfung zu
führen.
- 41.
- Auf die Frage 2 b ist folglich zu antworten, dass der Umstand, dass ein
Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird,
für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz
nicht entgegensteht, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die
beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander
verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der
Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung
auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der
eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz nicht gegeben ist.
Kosten
- 42.
- Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Regierung des
Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem
Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 12. Oktober 2001
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Artikel 5 Absatz 2 der
Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch, so muss er den besonderen Schutz, der bei der Benutzung
einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen
jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in
Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für
Waren oder Dienstleistungen vorsehen, die mit denjenigen, die von der
eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.
2. Der durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 gewährte Schutz setzt
nicht voraus, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der
Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten
Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt,
dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen
bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke
gedanklich miteinander verknüpfen.
3. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung
aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie 89/104 gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der
Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen
und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise
das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen
nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche
Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der
Voraussetzungen für den durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten
Schutz nicht gegeben ist.
| Puissochet
Gulmann
Macken
Colneric
Cunha Rodrigues
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris