WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
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und Urheberrechtsschutz.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 10. Juli 2003(1)
Rechtssache C-408/01
Adidas-Salomon AG und Adidas Benelux BV
gegen
Fitnessworld Trading Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
- 1.
- In der vorliegenden Rechtssache hat der Hoge Raad der Nederlanden eine
Reihe von Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der
Markenrichtlinie(2) vorgelegt.
- 2.
- Insbesondere geht es um Artikel 5 Absatz 2, wonach Mitgliedstaaten dem
Inhaber einer bekannten Marke Schutz vor der Benutzung eines ähnlichen
Zeichens durch Dritte gewähren können, das die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ... in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Die Markenrichtlinie
- 3.
- Artikel 5 der Richtlinie bestimmt, soweit einschlägig:
(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches
Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das
Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber
gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen
Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die
Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt
ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt.
...
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden
Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu
anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn
die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
- 4.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke nach Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie unter im Wesentlichen denselben Voraussetzungen, wie sie in Artikel
5 Absatz 1 für ein Zeichen festgelegt sind, von der Eintragung ausgeschlossen
ist oder im Falle ihrer Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt und dass
Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a vorsehen können, dass eine
Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der
Ungültigerklärung unterliegt, wenn sie im Wesentlichen die in Artikel 5 Absatz
2 für ein Zeichen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Ferner gewähren die
Buchstaben a, b und c des Artikels 9 Absatz 1 (die alle verbindlich sind) der
Verordnung Nr. 40/94(3) einer Gemeinschaftsmarke den gleichen Schutz.
- 5.
- Den schriftlichen Erklärungen der Kommission zufolge haben alle
Mitgliedstaaten von der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Durch Artikel 13 A Absatz 1 Buchstabe c des
Einheitlichen Benelux-Markengesetzes(4) wird Artikel 5 Absatz 2 im Wesentlichen gleichlautend
umgesetzt.
Sachverhalt und Vorlagefragen
- 6.
- Der Sachverhalt und das Ausgangsverfahren werden im Vorlagebeschluss wie
folgt geschildert.
- 7.
- Die Adidas Salomon AG ist Inhaberin einer Bildmarke in Form eines
Drei-Streifen-Motivs, das als Benelux-Marke für verschiedene Kleidungsarten
eingetragen ist. Die Adidas Benelux BV ist die ausschließliche Lizenznehmerin
der Adidas AG für die Benelux-Länder. Ich werde diese beiden Gesellschaften
gemeinsam als Adidas bezeichnen.
- 8.
- Die Marke zeichnet sich dadurch aus, dass drei auffällige vertikale,
parallele Streifen derselben Breite an der Seitenkante über die gesamte Länge
des Kleidungsstücks verlaufen. Dieses Motiv kann in verschiedenen
Farbzusammenstellungen und in verschiedenen Größen mit der Maßgabe ausgeführt
werden, dass es immer mit der Grundfarbe des Kleidungsstücks kontrastiert.
- 9.
- Die Drei-Streifen-Marke von Adidas ist eine einprägsame Marke und
allgemein bekannt.
- 10.
- Die Fitnessworld Trading Ltd (im Folgenden: Fitnessworld) bringt unter dem
Namen Perfetto Fitnesskleidung in den Verkehr und tritt als Importeur der
Perfetto Sportswear Inc auf. Einige der von Fitnessworld angebotenen
Kleidungsstücke sind mit einem Zwei-Streifen-Motiv versehen. Diese Streifen
verlaufen parallel, sind gleich breit, kontrastieren mit der Hauptfarbe und
sind auf den Seitennähten der Kleidung angebracht.
- 11.
- Im September 1997 stellte Adidas beim Präsidenten der Rechtbank Zwolle
einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem Fitnessworld u. a.
auferlegt werden sollte, die Benutzung jedes dem Drei-Streifen-Motiv von
Adidas ähnlichen Zeichens wie des von Fitnessworld benutzten
Zwei-Streifen-Motivs, das auf bestimmten Kleidungsstücken angebracht ist, in
den Benelux-Ländern zu unterlassen und Auskunft über den Gewinn durch den
Verkauf der beanstandeten Waren zu erteilen.
- 12.
- Adidas trug zur Stützung ihres Antrags vor, der Umstand, dass Fitnessworld
Kleidung mit dem Zwei-Streifen-Motiv zum Kauf anbiete, bringe die Gefahr mit
sich, dass die beteiligten Verkehrskreise einer Verwechslung unterlägen, indem
sie diese Kleidungsstücke gedanklich mit Sport- und Freizeitkleidung von
Adidas, die mit der Drei-Streifen-Marke versehen sei, in Verbindung bringen
könnten; Fitnessworld mache sich die Bekanntheit und Beliebtheit der
Drei-Streifen-Marke zunutze, und dadurch könne die Exklusivität der
Adidas-Bildmarke Schaden nehmen.
- 13.
- Im Oktober 1997 gab der Präsident der Rechtbank dem Antrag statt.
Fitnessworld legte Berufung zum Gerechtshof Arnheim ein.
- 14.
- Im August 1998 hob der Gerechtshof das Urteil der Rechtbank auf und wies
die Forderungen von Adidas zurück.
- 15.
- In seinem Urteil führte der Gerechtshof u. a. aus:
5.10 Von dem Grundsatz ausgehend, dass bei einem hohen Bekanntheitsgrad
einer Marke die Verwendung eines ähnlichen Zeichens eine größere
Verwechslungsgefahr mit sich bringt, ist der Gerechtshof der Ansicht, dass im
vorliegenden Fall dennoch keine Verwechslungsgefahr besteht. Die
Verkehrskreise, an die sich Adidas wendet, sind vor allem Personen, die gerne
in exklusiver und teurerer Markenkleidung gesehen werden wollen. Diese wissen
genau, dass Adidas durch das Drei-Streifen-Motiv gekennzeichnet ist; es
besteht daher keine Verwechslungsgefahr, wenn sie Kleidungsstücke mit zwei
Streifen wie die von Fitnessworld angebotene Sport- und Freizeitkleidung
sehen, selbst wenn die zwei Streifen auf die gleiche Weise wie die drei
Streifen von Adidas darauf angebracht sind. Nur die drei Streifen werden mit
Adidas in Verbindung gebracht. Der Unterschied zwischen zwei oder drei
Streifen ist einfach festzustellen, und zwar insbesondere beim Kauf von
Kleidung, da dies in der Regel nicht überstürzt oder gedankenlos geschieht. In
diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerechtshof bei globaler Beurteilung
des Gesamteindrucks das Vorhandensein von drei Streifen ein kennzeichnender
und beherrschender Bestandteil.
5.11 Ferner geht der Gerechtshof davon aus, dass in den Niederlanden - wie
Fitnessworld anhand von ... Vorlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat - das
Streifenmotiv mit zwei vertikalen, parallelen Streifen entlang der Seitennähte
und in Kontrast zur Grundfarbe im Lauf der Jahre regelmäßig als Verzierung von
(Sport-)Kleidung gebraucht worden ist. Unter diesen Umständen kann nicht
hingenommen werden, dass Adidas, die für ihre Marke ein Drei-Streifen-Motiv
gewählt hat, versucht, das Streifenmotiv zu monopolisieren, wie sie es
ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen offenbar seit 1996 - und nach
ihren Angaben auch schon früher - aktiv getan hat. Im vorliegenden Fall, in
dem das Zwei-Streifen-Motiv nur als Verzierung verwendet wird und nicht als
Marke und die von Fitnessworld vertriebene Sportkleidung (beinahe) durchgängig
mit der Marke Perfetto versehen ist, ist diese Monopolisierung sicherlich
nicht zulässig. Der Gerechtshof weist das Vorbringen von Adidas zurück, dass
diese Verwendung zu einer Verwässerung ihrer Marke führe und dass sie durch
diese Verwendung, für die Fitnessworld keinen rechtfertigenden Grund geltend
machen könne, Schaden erleide. Da das Streifenmotiv ein Motiv ist, das
regelmäßig zur Verzierung von Sportkleidung verwendet wird, hat Fitnessworld
durchaus einen rechtfertigenden Grund, dieses Motiv zu verwenden, es sei denn,
dass eine Ähnlichkeit mit der Marke von Adidas in Rede stünde, die nach
Ansicht des Gerechtshof aber ... vorderhand nicht gegeben ist.
- 16.
- Insgesamt war der Gerechtshof daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall
angesichts der beteiligten Verbraucherkreise und des Unterschieds zwischen dem
Zeichen und der Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Marke von
Adidas nicht verwässert werde, da das Zwei-Streifen-Motiv zur Verzierung oder
zum Schmuck verwendet werde.
- 17.
- Adidas legte Rechtsmittel beim Hoge Raad der Nederlanden ein und machte
insbesondere geltend, dass die Markenrichtlinie jedenfalls in Bezug auf
bekannte Marken und/oder Marken mit großer Unterscheidungskraft auch ohne
Verwechslungsgefahr Schutz gewähre, wenn die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt
werde.
- 18.
- In diesem Zusammenhang hegt der Hoge Raad folgende Zweifel an der
zutreffenden Auslegung der Richtlinie.
- 19.
- Erstens stelle sich die Frage, ob Artikel 5 Absatz 2, der seinem Wortlaut
nach nur anwendbar sei, wenn ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
benutzt werde, die denjenigen, für die die Marke eingetragen sei, nicht
ähnlich seien, auch in Bezug auf ähnliche Waren und Dienstleistungen Anwendung
finden könne. Sollte Artikel 5 Absatz 2 in Bezug auf ähnliche Waren und
Dienstleistungen nicht anwendbar sein, so fragt sich der Hoge Raad, ob die
Benutzung eines Zeichens mit den Merkmalen und unter den Umständen, wie sie in
Artikel 5 Absatz 2 beschrieben seien, durch einen Dritten zum Nachteil einer
bekannten Marke, aber für ähnliche Waren, zu einer Verwechslungsgefahr im
Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b führen könne.
- 20.
- Zweitens stelle sich die Frage, ob der Gerechtshof bei der Prüfung, ob es
sich um ähnliche Zeichen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie
handele, den richtigen Maßstab angewandt habe.
- 21.
- Schließlich nimmt der Hoge Raad auf die Ausführungen des Gerechtshof zur
Benutzung des Zwei-Streifen-Motivs durch Fitnessworld als bloße Verzierung
Bezug. Unter Berücksichtigung der zuvor vom Gerechtshof getroffenen
Feststellung, dass ein solches Motiv im Lauf der Jahre in den Niederlanden
regelmäßig zur Verzierung von Sportkleidung gebraucht worden sei, ist er der
Ansicht, dass der Gerechtshof offensichtlich gemeint habe, dass die
beteiligten Verkehrskreise das Motiv nur als Verzierung und somit nicht als
Marke auffassten. Der Hoge Raad ist sich nicht sicher, ob und inwieweit die
Auffassung der Verkehrskreise für die Antwort auf die Frage relevant ist, ob
eine Markenverletzung vorliegt, wenn die behauptete Verletzung in einer
Verwässerung besteht.
- 22.
- Der Hoge Raad hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Ist Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sich der
Inhaber einer in einem Mitgliedstaat bekannten Marke aufgrund eines nationalen
Gesetzes, in dem diese Bestimmung umgesetzt worden ist, auch gegen die
Benutzung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf die dort
beschriebene Art und Weise und unter den dort beschriebenen Umständen für
Waren oder Dienstleistungen wehren kann, die mit denen identisch oder ihnen
ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist?
b) Falls Frage 1 a verneint wird: Ist, falls die Bestimmung des Artikels 5
Absatz 2 der Richtlinie in einem nationalen Gesetz umgesetzt worden ist, der
in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie erwähnte Begriff der
Verwechslungsgefahr so auszulegen, dass diese gegeben ist, wenn ein anderer
als der Markeninhaber eine bekannte Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen auf
die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie beschriebene Art und Weise und unter
den dort beschriebenen Umständen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke
eingetragen ist?
2. Falls Frage 1 a bejaht wird:
a) Ist die Frage nach der Ähnlichkeit der Marke und des Zeichens in einem
solchen Fall anhand eines anderen Maßstabs als desjenigen der (unmittelbaren
oder der mittelbaren) Herkunftsverwechslung zu beurteilen, und wenn ja, anhand
welches Maßstabs?
b) Welches Gewicht kommt bei der Frage nach der Ähnlichkeit der Marke und
des Zeichens dem Umstand zu, dass das beanstandete Zeichen in einem solchen
Fall von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst wird?
- 23.
- Schriftliche Erklärungen sind eingereicht worden von Adidas, Fitnessworld,
der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und
der Kommission, die mit Ausnahme der niederländischen Regierung alle in der
mündlichen Verhandlung anwesend waren.
Die erste Frage und das Urteil Davidoff II
- 24.
- Mit Frage 1 a will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob
Mitgliedstaaten, die sich dazu entschließen, Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie
umzusetzen, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, den Inhaber einer in dem
betreffenden Mitgliedstaat bekannten Marke zu ermächtigen, sich dagegen zu
wehren, dass ein identisches oder ähnliches Zeichen auf die Art und Weise und
unter den Umständen, wie sie dort beschrieben sind, für Waren oder
Dienstleistungen verwendet wird, die mit denen identisch oder ihnen ähnlich
sind, für die die Marke eingetragen ist.
- 25.
- Diese Frage ist meines Erachtens nach Erlass des Vorlagebeschlusses und
Eingang der schriftlichen Erklärungen im vorliegenden Fall durch das Urteil
Davidoff II des Gerichtshofes(5) bejaht worden.
- 26.
- In dieser Rechtssache war der Gerichtshof gefragt worden, ob Artikel 5
Absatz 2, wie sein Wortlaut vermuten lasse, nur auf nichtähnliche Waren
und Dienstleistungen anwendbar sei. Der Gerichtshof entschied, dass Artikel 5
Absatz 2 den Mitgliedstaaten die Befugnis gebe, einen besonderen Schutz einer
bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das
jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich sei und
für Waren oder Dienstleistungen benutzt werde, die mit den Waren oder
Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst würden, identisch
oder ihnen ähnlich seien.
- 27.
- Das Vereinigte Königreich macht jedoch geltend, dass das Urteil Davidoff
II keine Antwort auf die erste Vorlagefrage gebe. Es trägt im Wesentlichen
vor, dass das Urteil nur eine Befugnis und keine Verpflichtung betreffe: Der
Gerichtshof habe entschieden, dass Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des
Artikels 5 Absatz 2 den Schutz auf identische und ähnliche Waren oder
Dienstleistungen ausdehnen dürften. Das Urteil bedeute hingegen nicht, dass
sie dies tun müssten, und eine Umsetzung (so wie die hier in Rede stehende),
die entsprechend dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 den Schutz ausdrücklich
auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen beschränke, bleibe nach dem
Urteil sowohl angemessen als auch rechtmäßig.
- 28.
- Diese Auslegung ergebe sich daraus, dass Artikel 5 Absatz 2 fakultativ
sei. Nach der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet,
zusätzlichen Schutz für bekannte Marken zu gewähren. Vielmehr werde ihnen
ausdrücklich eine spezielle Option für die Gewährung eines solchen Schutzes in
dem Fall eingeräumt, dass die Marke und das Zeichen für nichtähnliche Waren
oder Dienstleistungen benutzt würden. Wenn ein Mitgliedstaat befugt sei,
Artikel 5 Absatz 2 gar nicht umzusetzen, dann müsse er auch befugt sein, nur
diesen ausdrücklich genannten Aspekt umzusetzen.
- 29.
- Es ist natürlich richtig, dass die Vorlagefrage und das Urteil Davidoff II
dahin gehend formuliert sind, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten
ermächtigt, Schutz in Bezug auf identische und ähnliche Waren zu
gewähren, und nicht, dass sie diesen Schutz verlangt. Diese Wortwahl
erklärt sich jedoch damit, dass Artikel 5 Absatz 2 eine fakulative Bestimmung
ist, die die Mitgliedstaaten ohnehin nicht umsetzen müssen. Darüber hinaus
überzeugt mich das Vorbringen des Vereinigten Königreichs aus mehreren Gründen
nicht.
- 30.
- Zunächst hat der Gerichtshof im Urteil Davidoff II ausdrücklich
festgestellt, dass Artikel 5 Absatz 2 in Anbetracht der allgemeinen Systematik
und der Ziele der Regelung keine Auslegung erhalten [kann], die zur Folge
hätte, dass bekannte Marken im Fall der Benutzung eines Zeichens für
identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen in geringerem Maße
geschützt wären als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche
Waren oder Dienstleistungen(6). Aus den folgenden Randnummern des Urteils geht klar
hervor, dass der Gerichtshof der Auffassung war, dass eine Auslegung des
Artikels 5 Absatz 2, die keinen Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für
ähnliche Waren oder Dienstleistungen gewährt, zu diesem Ergebnis führen würde.
Aus diesem Urteil folgt somit, dass Artikel 5 Absatz 2 nicht so ausgelegt
werden darf. Dies allein spricht meines Erachtens schon gegen die Auffassung
des Vereinigten Königreichs.
- 31.
- Des weiteren steht die Auslegung des Vereinigten Königreichs in direktem
Widerspruch zur Feststellung in der Präambel der Richtlinie, dass die
Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe betreffend die Marke selbst ...
erschöpfend aufzuführen [sind], selbst wenn einige dieser Gründe für die
Mitgliedstaaten fakultativ aufgeführt sind und es diesen folglich freisteht,
die betreffenden Gründe in ihren Rechtsvorschriften beizubehalten oder dort
aufzunehmen(7).
- 32.
- Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die
Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften
über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von
Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen(8).
- 33.
- Schließlich erscheint es unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof im Urteil
Davidoff II den Mitgliedstaaten gestatten wollte, nationale
Umsetzungsvorschriften beizubehalten, die sich nicht auf ähnliche Waren oder
Dienstleistungen erstrecken, da die in Rede stehenden nationalen Vorschriften
(wie in der vorliegenden Rechtssache) dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2
entsprechend ausdrücklich auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen
beschränkt waren(9); das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die nationalen
Vorschriften dennoch Schutz für den Fall gewährten, dass die missbräuchliche
Nutzung ähnliche Waren oder Dienstleistungen betreffe.
- 34.
- Meines Erachtens sollte die Vorlagefrage 1 a des Hoge Raad daher in dem
Sinne bejaht werden, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nur dann
ordnungsgemäß umgesetzt ist, wenn sich der Inhaber einer in dem betreffenden
Mitgliedstaat bekannten Marke gegen die Benutzung der Marke oder eines ihr
ähnlichen Zeichens auf die Art und Weise und unter den Umständen, wie sie in
dieser Bestimmung beschrieben sind, nicht nur bei nichtähnlichen Waren oder
Dienstleistungen wehren kann, sondern auch bei Waren oder Dienstleistungen,
die mit denen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen
ist.
- 35.
- Da die Frage 1 b sich nur stellt, wenn die Frage 1 a verneint wird, ist
ihre Beantwortung nicht erforderlich.
Der Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 2: Verwässerung,
Beeinträchtigung und free riding [Trittbrettfahren]
- 36.
- Artikel 5 Absatz 2 schützt den Inhaber einer bekannten Marke vor der
Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn die Benutzung des
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Grundsätzlich können also vier Benutzungsarten erfasst sein: eine Benutzung,
die die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise ausnutzt, eine
Benutzung, die ihre Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, eine
Benutzung, die die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt, und eine
Benutzung, die ihre Wertschätzung beeinträchtigt.
- 37.
- Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer Marke wird im
Allgemeinen als dilution [Verwässerung] bezeichnet. Dieser Begriff wurde
erstmals von Frank I. Schechter verwendet(10). Dieser sprach sich für einen Schutz des
Markeninhabers aus, der über den Schutz vor der Benutzung einer identischen
oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
die eine Gefahr der Herkunftsverwechslung hervorruft, hinausgeht. Schechter
beschrieb die Art der in Rede stehenden Rechtsverletzung als gradual whittling
away or dispersion of the identity and hold upon the public mind [allmähliche
Schwächung oder Auflösung der Identität und der Bekanntheit] bestimmter
Marken(11). Die Gerichte in den Vereinigten Staaten, wo die
Inhaber bestimmter Marken seit längerem gegen Verwässerung geschützt sind(12), haben den Begriff der Verwässerung durch die
Beschreibung als lessening, watering down, debilitating, weakening,
undermining, blurring, eroding and insidious gnawing away at a trade mark
reichhaltig illustriert(13). Das Wesen der Verwässerung in diesem klassischen
Sinne besteht darin, dass die Schwächung der Unterscheidungskraft der Marke
bedeutet, dass sie keine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den Waren
mehr hervorrufen kann, für die sie eingetragen ist und verwendet wird(14). Um erneut Schechter zu zitieren(15): [F]or instance, if you allow Rolls Royce restaurants
and Rolls Royce cafeterias, and Rolls Royce pants, and Rolls Royce candy, in
10 years you will not have the Rolls Royce mark any more [Lässt man
beispielsweise Rolls Royce Restaurants und Rolls Royce Cafés, Rolls Royce
Hosen und Rolls Royce Bonbons zu, dann wird es in 10 Jahren die Marke Rolls
Royce nicht mehr geben].
- 38.
- Im Gegensatz dazu beschreibt der Begriff der Beeinträchtigung der
Wertschätzung einer Marke, oft auch als Herabsetzung oder Befleckung der Marke
bezeichnet, den Fall, dass - wie es in der bekannten
Claeryn/Klarein-Entscheidung des Benelux-Gerichtshofs(16) heißt - die Waren, für die das kollidierende Zeichen
verwendet wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken, dass die
Anziehungskraft der Marke in Mitleidenschaft gezogen wird. Diese Rechtssache
betraf die gleich lautenden Marken Claeryn für einen niederländischen Gin und
Klarein für ein flüssiges Reinigungsmittel. Da der Benelux-Gerichtshof der
Auffassung war, dass die Ähnlichkeit der beiden Marken die Verbraucher
veranlassen könnte, beim Trinken von Claeryn-Gin an ein Reinigungsmittel zu
denken, entschied er, dass die Marke Klarein die Marke Claeryn verletze(17).
- 39.
- Die Begriffe der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der
Wertschätzung der Marke sollen hingegen instances where there is clear
exploitation and free-riding on the coattails of a famous mark or an attempt
to trade upon its reputation(18) [Fälle, in denen eine berühmte Marke eindeutig von
Trittbrettfahrern ausgenutzt wird oder versucht wird, ihren guten Ruf
auszunutzen,] erfassen. So wäre beispielsweise Rolls Royce berechtigt, einen
Whiskyhersteller daran zu hindern, die Wertschätzung der Marke Rolls Royce
auszunutzen, um für seine Marke zu werben(19). Es ist nicht klar, ob es tatsächlich einen
Unterschied zwischen dem Ausnutzen der Unterscheidungskraft einer Marke und
dem Ausnutzen ihrer Wertschätzung gibt; da es jedoch auf einen solchen
Unterschied hier nicht ankommt, werde ich beides als free-riding bezeichnen.
- 40.
- Im vorliegenden Fall macht Adidas dem Vorlagebeschluss zufolge geltend,
dass die Benutzung des Zwei-Streifen-Motivs durch Fitnessworld die
Wertschätzung der Marke Adidas in unlauterer Weise ausnutze (free-riding) und
die Unterscheidungskraft dieser Marke beeinträchtige (Verwässerung)(20). Vor diesem Hintergrund hat der Hoge Raad zwei Fragen
nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 vorgelegt.
Frage 2 a
- 41.
- Mit der Frage 2 a möchte der Hoge Raad wissen, ob der Begriff der
Ähnlichkeit einer Marke und eines Zeichens im Sinne von Artikel 5 Absatz 2
anhand eines anderen Maßstabs als desjenigen der (unmittelbaren oder
mittelbaren) Herkunftsverwechslung zu beurteilen ist; in diesem Fall ersucht
er den Gerichtshof um Angabe des zutreffenden Maßstabs.
- 42.
- Artikel 5 Absatz 2 ist - wie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - anwendbar,
wenn die Marke und das Zeichen identisch oder ähnlich sind. Beide Bestimmungen
enthalten weitere Anwendungsvoraussetzungen: so ist Artikel 5 Absatz 2
anwendbar, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt, während Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anwendbar
ist, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht.
- 43.
- Aus den Urteilen Sabèl(21) und Lloyd(22) des Gerichtshofes geht hervor, dass das nationale
Gericht, um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen einer Marke und
einem Zeichen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b reicht und ob sie
so groß ist, dass sie zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung
führen könnte, den Grad ihrer Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der
Bedeutung bestimmen muss. Später hat der Gerichtshof im Urteil Sieckmann(23) entschieden, dass ein Duft oder olfaktorisches Zeichen
grundsätzlich eine Marke darstellen kann (obwohl dem Erfordernis der
grafischen Darstellbarkeit des Zeichens auf keine der in dieser Rechtssache
vorgeschlagenen Arten genügt wurde); das nationale Gericht muss also künftig
womöglich außerdem bestimmen, wie weit die olfaktorische Ähnlichkeit zwischen
einer Marke und einem Zeichen geht. Ich stimme mit Fitnessworld, Adidas, der
niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs darin
überein, dass das nationale Gericht die gleiche Prüfung - Bestimmung des
Grades der Ähnlichkeit in sensorischer Hinsicht oder in der Bedeutung -
vornehmen muss, um den Grad der Ähnlichkeit für die Zwecke von Artikel 5
Absatz 2 zu ermitteln. Es ist in der Tat schwer vorstellbar, auf welcher
anderen Grundlage die Ähnlichkeit beurteilt werden könnte.
- 44.
- Es ist im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 jedoch eindeutig nicht
erforderlich, darzulegen, dass diese Ähnlichkeit zu einer Verwechslungsgefahr
führen kann, wie Fitnessworld vorträgt.
- 45.
- Im Urteil Sabèl(24) hat der Gerichtshof die Begriffe der unmittelbaren und
mittelbaren Herkunftsverwechslung erläutert; so liege eine unmittelbare
Verwechslung vor, wenn das Publikum das Zeichen und die betreffende Marke
verwechsle, und eine mittelbare Verwechslung, wenn das Publikum einen
Zusammenhang zwischen den Inhabern des Zeichens und der Marke herstelle und
sie miteinander verwechsle. Sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare
Verwechslung in diesem Sinne stellen eine unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
fallende Verwechslung dar. Hingegen entstehe eine Gefahr der gedanklichen
Verbindung, wenn das Publikum einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der
Marke sehe, da die Wahrnehmung des Zeichens die Erinnerung an die Marke wecke,
obwohl beide nicht verwechselt würden. Der Gerichtshof entschied, dass die
Gefahr einer gedanklichen Verbindung keine unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
b fallende Verwechslung darstelle.
- 46.
- Wie bereits ausgeführt, gestattet diese Bestimmung Markeninhabern, Dritten
zu verbieten, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
... erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht. Sie erfordert somit einen unmittelbaren
Kausalzusammenhang zwischen der Ähnlichkeit (oder Identität) und der
Verwechslungsgefahr. Die Wechselbeziehung zwischen den beiden Begriffen wird
zudem in der Präambel der Richtlinie hervorgehoben, wonach es unbedingt
erforderlich [ist], den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die
Verwechslungsgefahr auszulegen(25).
- 47.
- Artikel 5 Absatz 2 erwähnt eine Verwechslungsgefahr hingegen nicht. Der
Gerichtshof hat außerdem ausdrücklich festgestellt, dass diese Bestimmung für
bekannte Marken einen Schutz einführt, dessen Durchführung nicht das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr verlangt(26).
- 48.
- Obwohl Artikel 5 Absatz 2 nur anwendbar ist, wenn die Marke und das
Zeichen identisch oder ähnlich sind, verlangt er nicht ausdrücklich, dass
diese Ähnlichkeit zu einer bestimmten Vorstellung beim Publikum führt.
Stattdessen legt die Bestimmung den Schwerpunkt auf die Wirkung der Benutzung,
vor der sie schützen soll, nämlich eine Benutzung, die die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
- 49.
- Offenkundig kann die Benutzung eines Zeichens nur dann eine solche Wirkung
haben, wenn das Zeichen den beteiligten Verkehrskreisen die Marke irgendwie in
Erinnerung ruft. Der Gerichtshof hat daher das Erfordernis in Artikel 5 Absatz
2, dass die Marke bekannt ist, vor dem Hintergrund der allgemeinen Systematik
und des Zweckes der Richtlinie geprüft und festgestellt, dass das Publikum,
wenn es mit dem Zeichen konfrontiert wird, nur dann gegebenenfalls eine
Verbindung zwischen dem Zeichen und der Marke herstellen kann, wenn die Marke
einen genügenden Bekanntheitsgrad hat, und nur dann die Marke beeinträchtigt
werden kann(27).
- 50.
- Es erscheint jedoch weder erforderlich noch hilfreich, die Maßstäbe,
anhand deren die Frage der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen zu
prüfen ist, näher zu bestimmen. Die nationalen Gerichte dürften ohne weitere
Analyse des Ähnlichkeitsbegriffs in der Lage sein, zu entscheiden, ob die
Ähnlichkeit so groß ist, dass sie die beanstandete Benutzung, sei es in Form
der Verwässerung, der Beeinträchtigung oder des free-riding, ermöglicht.
Meines Erachtens genügt daher der Hinweis, dass Artikel 5 Absatz 2 verlangt,
dass die Marke und das Zeichen ähnlich sind und dass die beanstandete
Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
- 51.
- Demzufolge beantworte ich die Frage 2 a dahin, dass der Begriff der
Ähnlichkeit zwischen einer Marke und einem Zeichen im Sinne von Artikel 5
Absatz 2 anhand des Grades ihrer Ähnlichkeit in sensorischer Hinsicht oder in
der Bedeutung zu beurteilen ist und dass der durch Artikel 5 Absatz 2 gewährte
Schutz nicht voraussetzt, dass eine Gefahr der Verwechslung von Marke und
Zeichen besteht.
Frage 2 b
- 52.
- Mit der Frage 2 b will der Hoge Raad wissen, ob es bei der Beurteilung der
Ähnlichkeit der Marke und des Zeichens im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 eine
Rolle spielt, dass das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als
Verzierung oder Schmuck aufgefasst wird.
- 53.
- Um zu ermitteln, ob Artikel 5 Absatz 2 anwendbar ist, muss
selbstverständlich u. a. geprüft werden, ob die Marke und das angeblich
kollidierende Zeichen ähnlich sind. Wie ich im Zusammenhang mit Frage 2 a
ausgeführt habe, ist die Ähnlichkeit einer Marke und eines Zeichens im Sinne
von Artikel 5 Absatz 2 meines Erachtens anhand ihrer Ähnlichkeit im Bild, im
Klang und in der Bedeutung zu beurteilen. Ob das Zeichen nur als Verzierung
aufgefasst wird, scheint mir bei dieser Beurteilung jedoch nicht
weiterzuhelfen. Ich werde daher bei der Beantwortung der Frage 2 b davon
ausgehen, dass sie vielmehr darauf abzielt, ob es bei der Beurteilung der
Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 2 als Ganzes eine Rolle spielt, dass das
Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst
wird.
- 54.
- Einige der Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben(28), tragen vor, dass Artikel 5 Absatz 2 nicht anwendbar
sei, wenn ein Zeichen als bloße Verzierung aufgefasst werde, da in einem
solchen Fall keine Verbindung mit einer ähnlichen Marke hergestellt werde. Ich
halte dies jedoch nicht zwangsläufig für zutreffend, insbesondere dann nicht,
wenn die angeblich verletzte Marke auf einer Form oder einem Muster mit weiter
Verbreitung beruht. So ist es z. B. durchaus vorstellbar, dass eine Person
beim Anblick eines Musters mit Diamantformen an die Marke von Renault erinnert
wird, die aus einem stilisierten Diamanten besteht, oder dass ein Muster aus
roten Dreiecken an das rote Dreieck erinnern könnte, das seit Mitte des 19.
Jahrhunderts ein wesentlicher Bestandteil der Marke der britischen Brauerei
Bass ist(29). Der Gerichtshof hat darüber hinaus kürzlich
entschieden, dass grundsätzlich eine Farbe als solche hinreichend
unterscheidungskräftig sein kann, um als Marke eingetragen zu werden(30); soweit danach Farben eingetragen werden können,
vergrößert sich eindeutig die Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit aufgrund
einer rein dekorativen Verwendung der gleichen oder einer ähnlichen Farbe in
anderem Zusammenhang an eine bestimmte Marke erinnert wird.
- 55.
- Ich glaube daher nicht, dass der Ausgangspunkt bei der Beantwortung von
Frage 2 b des vorlegenden Gerichts allein darin bestehen darf, dass Artikel 5
Absatz 2 nicht anwendbar ist, wenn ein Zeichen nur als Verzierung aufgefasst
wird, weil dann keine Verbindung mit einer ähnlichen Marke hergestellt werden
kann. Den zutreffenden Ausgangspunkt müssen der Wortlaut, die Systematik und
der Zweck von Artikel 5 Absatz 2 als Ganzes bilden.
- 56.
- Diese Bestimmung enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der
Wahrnehmung des kollidierenden Zeichens. Sie ist anwendbar, wenn das Zeichen
im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Die
Kommission macht geltend, dass dieser Satz zur Unterscheidung von Waren oder
Dienstleistungen oder als Marke bedeuten muss. Sie stützt dieses Vorbringen
auf Artikel 5 Absatz 5. Nach dieser Bestimmung berühren die Absätze 1 bis 4
von Artikel 5 nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den
Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Daraus folgt nach Ansicht der Kommission, dass Artikel 5 Absatz 2 es einem
Markeninhaber nicht gestatte, jede Benutzung eines Zeichens zu verbieten,
sondern nur solche Benutzungen, die dazu dienen sollten, die entsprechenden
Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
- 57.
- Artikel 5 Absatz 5 zielt eindeutig auf nationale Rechtsvorschriften in
Bereichen außerhalb des Markenrechts ab, z. B. auf unlauteren Wettbewerb und
vergleichende Werbung(31). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die
Richtlinie die nicht kennzeichenmäßige Benutzung eines Zeichens, die die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, nicht regelt. Eine
solche Benutzung kann daher nicht unter Artikel 5 Absatz 2 fallen.
- 58.
- Diese Auffassung wird außerdem durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes
untermauert. So hat der Gerichtshof im Urteil Robelco(32) festgestellt, dass ein verstärkter Schutz der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke gegenüber bestimmten
Formen der Benutzung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung
von Waren oder Dienstleistungen nicht unter die gemeinschaftliche
Harmonisierung fällt und dass, wenn ein Zeichen nicht zum Zweck der
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verwendet [wird], ... auf die
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten abzustellen [ist], um den Umfang und
gegebenenfalls den Inhalt des Schutzes zu bestimmen, der einem Markeninhaber,
der eine Beeinträchtigung durch die Benutzung des Zeichens ... geltend macht,
gewährt wird.
- 59.
- Es stellt sich somit die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass ein
Zeichen zum Zweck der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verwendet
wird, wenn es von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung
aufgefasst wird.
- 60.
- Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. Wenn die beteiligten
Verkehrskreise ein bestimmtes Zeichen als bloße Verzierung der Waren
wahrnehmen und keinesfalls als Herkunftshinweis, dann kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dieses Zeichen zum Zweck der Unterscheidung dieser
Waren benutzt wird.
- 61.
- Die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, dass die Wahrnehmung durch
die beteiligten Verkehrskreise bei der Beurteilung, ob ein Zeichen als Marke
benutzt wird, von Bedeutung ist. Schon in den ersten bei ihm anhängigen
markenrechtlichen Fällen (die vor Erlass der Richtlinie auf die Bestimmungen
des Vertrages über den freien Warenverkehr gestützt waren) entschied der
Gerichtshof, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher
oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu
garantieren, indem ihm ermöglicht wird, dieses Erzeugnis ohne
Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden(33). Diese Funktion kann offensichtlich nicht erfüllt
werden, wenn die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nur als Verzierung
oder Schmuck auffassen. Im Urteil Libertel Groep(34) hat der Gerichtshof ausgeführt:
Eine Marke soll die fraglichen Waren oder Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen. Insoweit sind sowohl die
gewöhnliche Benutzung der Marken in den betroffenen Bereichen als
Herkunftshinweis als auch die Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums zu
berücksichtigen.
- 62.
- Die Art und Weise der Wahrnehmung des dekorativen Elements im vorliegenden
Fall wirkt sich ganz anders aus als in der Rechtssache Arsenal(35), in der der Gerichtshof es für unerheblich hielt, dass
das kollidierende Zeichen als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der
Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wurde. In dieser
Rechtssache ging es um einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, der
einen absoluten Schutz im Falle der Identität zwischen der Marke und dem
Zeichen und zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und denen,
für die die Marke eingetragen ist, gewährt(36). In diesem Zusammenhang war die unberechtigte
Benutzung der identischen Marke für identische Waren durch einen Dritten
ungeachtet dieser Wahrnehmung ganz offensichtlich eine Benutzung als Marke.
- 63.
- Schließlich wäre es meiner Meinung nach grundsätzlich nicht wünschenswert,
den markenrechtlichen Schutz in einer Weise auszudehnen, die die Benutzung
gängiger Verzierungen und Motive wie Streifen ausschließen würde. Der
Gerichtshof hat entschieden, dass mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und e
der Richtlinie im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die darin
bestehen, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder
Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, und
eine Form, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen
und gewählt wurden, um diese zu erfüllen, von allen frei verwendet werden
können(37). Er hat auch ein Allgemeininteresse daran anerkannt,
dass die Verfügbarkeit von Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die
Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten,
nicht ungerechtfertigt beschränkt wird(38). Generalanwalt Ruíz-Jarabo äußerte kürzlich
gewissermaßen als Koda zu seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Shield
Mark(39), in der es um die Frage geht, ob Töne oder Geräusche(40) Marken sein können, einen ähnlichen Vorbehalt. Obwohl
der vorliegende Fall die geringfügig abweichende Frage nach dem Schutzumfang
von Artikel 5 Absatz 2 aufwirft, sprechen meines Erachtens ähnliche Erwägungen
des Allgemeininteresses gegen eine Ausdehnung dieses Schutzes, durch die
Wirtschaftsteilnehmer an der Benutzung einfacher und seit langem verwendeter
Verzierungen und Motive gehindet würden.
- 64.
- Die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 setzt folglich voraus, dass das
angeblich kollidierende Zeichen als Marke benutzt wird, d. h. zum Zweck der
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen. Dies ist nicht der Fall, wenn
das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung aufgefasst
wird.
Ergebnis
- 65.
- Ich bin daher der Auffassung, dass die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen
wie folgt beantwortet werden sollten:
1. Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken ist nur dann ordnungsgemäß umgesetzt, wenn sich der Inhaber einer
in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannten Marke gegen die Benutzung der
Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf die Art und Weise und unter den
Umständen, wie sie in dieser Bestimmung beschrieben sind, nicht nur bei
nichtähnlichen Waren oder Dienstleistungen wehren kann, sondern auch bei Waren
oder Dienstleistungen, die mit denen identisch oder ihnen ähnlich sind, für
die die Marke eingetragen ist.
2. Der Begriff der Ähnlichkeit zwischen einer Marke und einem Zeichen im
Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 ist anhand des Grades ihrer
Ähnlichkeit in sensorischer Hinsicht oder in der Bedeutung zu beurteilen.
3. Der durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 gewährte Schutz setzt
nicht voraus, dass eine Gefahr der Verwechslung von Marke und Zeichen besteht.
4. Die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 setzt
voraus, dass das angeblich kollidierende Zeichen als Marke benutzt wird, d. h.
zum Zweck der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen. Dies ist nicht
der Fall, wenn das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als
Verzierung aufgefasst wird.
1: - Originalsprache: Englisch.
2: - Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. 1989, L 40, S. 1).
3: - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
4: - Im Anhang zum Benelux-Warenzeichenübereinkommen vom 19.
März 1962 enthalten; in der Fassung eines Protokolls vom 2. Dezember 1992, das
am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist.
5: - Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-292/00
(Davidoff und Zino Davidoff - Davidoff II). Der Vorlagebeschluss im vorliegenden
Fall erging im Oktober 2001, und die Erklärungen wurden im Februar 2002
eingereicht.
6: - Randnr. 25 des Urteils.
7: - Siebente Begründungserwägung.
8: - Vgl. z. B. Urteile vom 20. November 2001 in den
Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001,
I-8691, Randnr. 39) und - speziell in Bezug auf Artikel 5 Absatz 2 - vom 21.
November 2002 in der Rechtssache C-23/01 (Robelco, Slg. 2002, I-10931, Randnrn.
27 bis 30).
9: - § 14 Absatz 2 Ziffer 3 des Markengesetzes; vgl. Nr. 10
meiner Schlussanträge in der Rechtssache Davidoff II.
10: - Frank I. Schechter, The rational basis of trademark
protection, Harvard Law Review 1927, S. 813.
11: - Seiner Ansicht nach sollten diesen Schutz jedoch nur
arbitrary, coined or fanciful marks [Fantasiemarken] genießen.
12: - Das erste einzelstaatliche Gesetz wurde 1947 in
Massachusetts erlassen, gefolgt von Illinois 1953 und New York 1955. Viele
andere folgten. Nur wenige dieser Gesetze definieren den Begriff der
Verwässerung als solchen; sie schützen bestimmte Marken lediglich gegen dilution
of the distinctive quality [Verwässerung der Unterscheidungskraft] (oder in
ähnlicher Weise). Auf Bundesebene schuf der Federal Trademark Dilution Act von
1995 einen Klagegrund der Verwässerung berühmter Marken. Dieses Gesetz definiert
dilution als the lessening of the capacity of a famous mark to identify and
distinguish goods or services [Verminderung der Fähigkeit einer berühmten Marke,
Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren und zu unterscheiden].
13: - Siehe die entsprechenden Fälle in T. Martino,
Trademark Dilution, 1996, S. 43 und 46.
14: - Vgl. Nr. 39 meiner Schlussanträge in der Rechtssache
C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) in Anlehnung an das Urteil des
Benelux-Gerichtshofes vom 1. März 1975 in der Rechtssache A 74/1
(Claeryn/Klarein, Rechtsprechung des Benelux-Gerichtshofes 1975, S. 472).
15: - Hearings before the Congressional Committee on
Patents, 72. Congress, 1. Session 15 (1932).
16: - Vgl. Fußnote 14.
17: - Beeinträchtigung der Wertschätzung einer Marke war
außerdem einer der Gründe, aus denen sich Christian Dior vor den nationalen
Gerichten gegen die angeblich zu wenig exklusive Bewerbung seiner Luxuswaren
durch Evora in der Rechtssache C-337/95 (Parfums Christian Dior, Slg. 1997,
I-6013) wandte, obwohl es in der Rechtssache vor dem Gerichtshof um den Wortlaut
des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie (der eine Ausnahme vom allgemeinen
Grundsatz der Erschöpfung von Markenrechten enthält) ging.
18: - F. W. Mostert, Famous and Well-Known Marks,
1997, S. 62. Vgl. auch die Joint Recommendation Concerning Provisions on the
Protection of Well-Known Marks [Gemeinsame Empfehlung betreffend
Bestimmungen zum Schutz notorisch bekannter Marken] der Versammlung des Pariser
Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) (1999): In der Anmerkung zu
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, der die Benutzung einer Marke
betrifft, die die Unterscheidungskraft der bekannten Marke in unlauterer Weise
ausnutzten würde, heißt es, dass die fragliche Benutzung z. B. auf eine
Ausnutzung des ideellen Wertes der bekannten Marke hinauslaufen würde.
19: - Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember
1982, GRUR 1983, 247.
20: - Vgl. oben, Nr. 12.
21: - Zitiert in Fußnote 14, Randnr. 23 des Urteils.
22: - Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der
Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 27).
23: - Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache
C-273/00.
24: - Zitiert in Fußnote 14, Randnr. 16 des Urteils.
25: - Zehnte Begründungserwägung.
26: - Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98
(Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 36, Hervorhebung hinzugefügt); vgl. auch
die Nrn. 33 und 34 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruíz-Jarabo vom 13. Juni
2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club) sowie - in Bezug auf
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie, der inhaltlich gleichlautend ist
mit Artikel 5 Absatz 2 - Nr. 48 meiner Schlussanträge und Randnr. 20 des Urteils
Sabèl (zitiert in Fußnote 24).
27: - Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache
C-375/97 (General Motors, Slg. 1999, I-5421, Randnr. 23). Während in der
englischen Übersetzung des Urteils der Begriff association verwendet wird, heißt
es in der französischen Fassung rapprochement. Ich halte es für hilfreich, der
französischen Fassung zu folgen und einen Begriff zu verwenden, der sich von dem
in den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
verwendeten unterscheidet; ich verwende daher das Wort connection [Verbindung].
28: - Insbesondere Fitnessworld. Adidas hat sich
entsprechend geäußert, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Zeichen nicht
als bloße Verzierung aufgefasst werden könne, wenn das Publikum eine gedankliche
Verbindung mit der Marke herstelle. Auch die Kommission trägt vor, dass eine
bloße Verzierung nicht ähnlich im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 sein könne.
29: - Die Wort-/Bildmarke mit dem Dreieck wurde am 1. Januar
1876 im Vereinigten Königreich als Marke eingetragen. Sie war die erste Marke,
die nach dem Trade Marks Act von 1875 eingetragen wurde (und somit, da dieses
britische Gesetz als erstes die Eintragung von Marken ermöglichte, die weltweit
erste eingetragene Marke). Die Marke war jedoch schon einige Zeit zuvor in
Gebrauch. Sie ist auf einem Gemälde von Manet aus dem Jahr 1882 auf zwei
Bierflaschen zu sehen, die auf der Theke der Bar der Folies-Bergères stehen.
30: - Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01
(Libertel Groep).
31: - Vgl. auch die sechste Begründungserwägung der
Richtlinie: Diese Richtlinie schließt nicht aus, dass auf die Marken andere
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die
Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung
oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.
32: - Zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 31 und 34 des Urteils.
Vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg.
1999, I-905, Randnr. 38), Nr. 37 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-2/00
(Hölterhoff, Slg. 2002, I-4187) und Nr. 38 der Schlussanträge von Generalanwalt
Ruíz-Jarabo in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, zitiert in
Fußnote 26).
33: - Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77
(Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7). Dieses Diktum nimmt die
Rechtsprechung bis heute immer wieder auf; vgl. zuletzt Urteil Libertel Groep
(zitiert in Fußnote 30), Randnr. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung.
34: - Zitiert in Fußnote 30, Randnr. 62. Vgl. auch Urteil
vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee,
Slg. 1999, I-2779, Randnrn. 49 bis 52).
35: - Zitiert in Fußnote 32, Randnr. 61 es Urteils.
36: - Vgl. Randnr. 50 des Urteils, die zehnte
Begründungserwägung der Richtlinie zitierend.
37: - Urteil Libertel Groep (zitiert in Fußnote 30),
Randnrn. 52 und 53 und die dort zitierte Rechtsprechung.
38: - Urteil Libertel Groep (zitiert in Fußnote 30), Randnr.
55.
39: - Rechtssache C-283/01, Nrn. 48 und 52 der
Schlussanträge vom 3. April 2003.
40: - Im Ausgangsverfahren ging es um die ersten neun Noten
von Beethovens Für Elise (Bagatelle in a-Moll, WoO 59) und das Krähen eines
Hahns.