URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
10. Mai 2001 (1)
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Kindertrage
In der Rechtssache C-288/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
vauDe Sport GmbH & Co. KG, ehemals vauDe Sport Albrecht von Dewitz,
gegen
Oberfinanzdirektion Koblenz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (ABl. L 142, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der vauDe Sport GmbH & Co. KG, vertreten durch H. Glashoff, Steuerberater, und U. Reimer, Außenwirtschaftsberater,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der vauDe Sport GmbH & Co. KG und der Kommission in der Sitzung vom 16. November 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2001,
folgendes
Gemeinschaftsregelung
...
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:
- Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen und ähnliche Behältnisse:
...
- Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:
...
- Taschen- oder Handtaschenartikel:
...
- andere:
4202 91 - - mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder:
...
4202 92 - - mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:
- - - aus Kunststofffolien:
4202 92 11 - - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel
4202 92 15 - - - - Behältnisse für Musikinstrumente
4202 92 19 - - - - andere
- - - aus Spinnstoffen:
4202 92 91 - - - - Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel
4202 92 98 - - - - andere
4202 99 00 - - andere
...
...
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:
6307 10 - Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:
...
6307 20 00 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel
6307 90 - andere:
6307 90 10 - - aus Gewirken oder Gestricken
- - andere:
6307 90 91 - - - aus Filz
6307 90 99 - - - andere
...
...
7616 Andere Waren aus Aluminium:
7616 10 00 - Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
7616 90 - andere:
7616 90 10 - - Strick- und Häkelnadeln
7616 90 30 - - Gewebe, Gitter und Geflechte
- - andere:
7616 90 91 - - - gegossen
7616 90 99 - - - andere
...
...
9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:
9401 10 - Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:
...
9401 20 00 - Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9401 30 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:
...
9401 40 00 - in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen
9401 50 00 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen
- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:
...
- andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:
9401 71 00 - - gepolstert
9401 79 00 - - andere
9401 80 00 - andere Sitzmöbel
9401 90 - Teile:
...
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
...
2. a) ...
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
...
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben, so genannte Komfort-Kindertrage, ...
- Tragegestell aus Stahlrohr [später zu .Aluminiumrohr' korrigiert] und Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert,
- im Wesentlichen bestehend aus einem Sitz für ein Kind, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, aus Spinnstoffen,
- unter dem Sitz befindet sich eine mit Reißverschluss zu schließende Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände,
- mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen,
- nicht handgearbeitet,
- die Teile aus Geweben sind nach Umfang, Wert und im Hinblick auf die Verwendung der Ware entscheidend.
Ist der Begriff des ähnlichen Behältnisses in KN 4202 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin gehend zu verstehen, dass davon auch eine als Kindertrage bezeichnete Ware umfasst wird, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern - durch Zusammennähen konfektioniert - besteht und in dem ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann, wobei sich unter diesem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet,
oder
ist die vorbezeichnete Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b als andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben in KN 6307 90 99 0990 einzureihen,
oder
wird die vorbezeichnete Ware von einer anderen Codenummer erfasst?
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht, Kassel, mit Beschluss vom 11. März 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen
Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen, besteht und unter dem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände enthält, der Tarifposition 6307 zuzuordnen ist.
|
Skouris Colneric
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Mai 2001.
Der Kanzler
R. Grass
1: Verfahrenssprache: Deutsch.